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  • ab 02.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DiGARdErl - Digitale Gesundheitsanwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1 Aufwendungen für eine digitale Gesundheitsanwendung i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V sind beihilfefähig, wenn die digitalen Gesundheitsanwendung

  1. a)

    in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen, das nach § 139e Abs. 1 Satz 3 SGB V bekannt gemacht und im Internet unter https://diga.bfarm.de/de veröffentlicht wird, aufgeführt und

  2. b)

    von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden ist.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.

1.2 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. a)

    die Beschaffung, den Betrieb und die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte,

  2. b)

    die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,

  3. c)

    Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und

  4. d)

    Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie z. B. Aktualisierungs- oder Ergänzungssoftware für Betriebsprogramme, Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware und digitale Waagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)