Anlage NPTLAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
- Redaktionelle Abkürzung
- NPTLAbrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
I. Analoge Leistungen aus den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
Nummer | Leistung | Abrechnungsempfehlung |
---|---|---|
1 | Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wird | GOÄ-Nr. 804 analog |
2 | Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen - auch neuropsychologischen - Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens drei Testverfahren, z. B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ) je Testbatterie | GOÄ-Nr. 855 analog |
3 | Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z. B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung je Interview | GOÄ-Nr. 855 analog |
4 | Erhebung des aktuellen psychischen Befundes | GOÄ-Nr. 801 analog |
5 | Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration einmal je Kalendertag | GOÄ-Nr. 804 analog |
6 | Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen | GOÄ-Nr. 807 analog |
7 | Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung | GOÄ-Nr. 807 analog |
8 | Erhebung einer biographischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen | GOÄ-Nr. 860 analog |
9 | Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen | GOÄ-Nr. 817 analog |
10 | Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen | GOÄ-Nr. 817 analog |
11 | Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Anhang , Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten | GOÄ-Nr. 870 analog |
12 | Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten je angefangene Stunde Arbeitszeit | GOÄ-Nr. 85 analog |
13 | Psychotherapeutische Akutbehandlung - psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen je vollendete 25 Minuten | GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu vierundzwanzigmal im Jahr berechnungsfähig. |
14 | Psychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhang je vollendete 25 Minuten | GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. |
15 | Psychotherapeutische Sprechstunde - über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung, ggf. einschließlich:
je vollendete 25 Minuten | GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 801 analog, 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist höchstens sechsmal im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patientinnen und Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal berechnungsfähig. |
16 | Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhang mit mindestens zwei bis neun Teilnehmerinnen oder Teilnehmern je vollendete 50 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 862, 864, 871, 871 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. |
II. Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen
- 1.
Wird eine Leistung nach diesen Abrechnungsempfehlungen analog abgerechnet, gilt der Gebührenrahmen nebst sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben, für die zur analogen Berechnung herangezogene Gebührennummer auch für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung (Erben von Rahmenbedingungen) soweit sich aus dieser Abrechnungsempfehlung nichts anderes ergibt.
- 2.
Aus der Rechnung muss der Leistungstext bzw. bei analog abrechenbaren Leistungen der Leistungstext, der sich aus diesen Abrechnungsempfehlungen ergibt, hervorgehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)