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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage NPTLAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
NPTLAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

I. Analoge Leistungen aus den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wirdGOÄ-Nr. 804 analog
2Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen - auch neuropsychologischen - Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens drei Testverfahren, z. B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ)

je Testbatterie
GOÄ-Nr. 855 analog
3Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z. B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung

je Interview
GOÄ-Nr. 855 analog
4Erhebung des aktuellen psychischen BefundesGOÄ-Nr. 801 analog
5Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration

einmal je Kalendertag
GOÄ-Nr. 804 analog
6Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren SitzungenGOÄ-Nr. 807 analog
7Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher AufzeichnungGOÄ-Nr. 807 analog
8Erhebung einer biographischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen GOÄ-Nr. 860 analog
9Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer MaßnahmenGOÄ-Nr. 817 analog
10Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer MaßnahmenGOÄ-Nr. 817 analog
11Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Anhang , Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten GOÄ-Nr. 870 analog
12Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

je angefangene Stunde Arbeitszeit
GOÄ-Nr. 85 analog
13Psychotherapeutische Akutbehandlung - psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen

je vollendete 25 Minuten
GOÄ-Nr. 812 analog
Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu vierundzwanzigmal im Jahr berechnungsfähig.
14Psychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhang

je vollendete 25 Minuten
GOÄ-Nr. 812 analog
Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig.
15Psychotherapeutische Sprechstunde - über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung, ggf. einschließlich:
  • orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung

  • differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung

  • Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung

  • psychotherapeutische Intervention

  • Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten



je vollendete 25 Minuten
GOÄ-Nr. 812 analog
Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 801 analog, 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist höchstens sechsmal im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patientinnen und Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal berechnungsfähig.
16Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhang mit mindestens zwei bis neun Teilnehmerinnen oder Teilnehmern

je vollendete 50 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
GOÄ-Nr. 812 analog
Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 862, 864, 871, 871 analog sind daneben nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig.

II. Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen

  1. 1.

    Wird eine Leistung nach diesen Abrechnungsempfehlungen analog abgerechnet, gilt der Gebührenrahmen nebst sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben, für die zur analogen Berechnung herangezogene Gebührennummer auch für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung (Erben von Rahmenbedingungen) soweit sich aus dieser Abrechnungsempfehlung nichts anderes ergibt.

  2. 2.

    Aus der Rechnung muss der Leistungstext bzw. bei analog abrechenbaren Leistungen der Leistungstext, der sich aus diesen Abrechnungsempfehlungen ergibt, hervorgehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)