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  • ab 02.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DiGARdErl - Ambulante psychotherapeutische Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1 Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind auch für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Regelungen der NBhVO über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Systemische Therapie für Erwachsene beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Systemische Therapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche richtet sich abweichend von den Nummern 861 analog und 862 analog des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in § 15a Abs. 1 NBhVO und in den Nummern 4.1.1 und 4.3.1 der Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 2) der NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nr. 11 des Bezugserlasses.

2.2 Aufwendungen für Leistungen nach § 12 Abs. 4 NBhVO sind auch beihilfefähig, wenn sie im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Systemischen Therapie entstanden sind.

2.3 Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Akuttherapie richtet sich abweichend von § 12 Abs. 7 Satz 1 NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nr. 13 des Bezugserlasses.

2.4 Der Umfang und die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Kurzzeittherapie richtet sich abweichend von § 12 Abs. 8 Satz 1 NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nrn. 14 und 16 des Bezugserlasses.

2.5 Aufwendungen für eine psychotherapeutische Sprechstunde als Einzelbehandlung sind beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach der Anlage Abschnitt I Nr. 15 des Bezugserlasses.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)