NUIG,NI - Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz

Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

Vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580, 2016 S. 76 - VORIS 28000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, Verfahren3
Rechtsschutz4
Verbreitung von Umweltinformationen5
Kosten6
(zu § 6 Abs. 1)Anlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG in Niedersachsen vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580, 2016 S. 76)

§ 1 NUIG - Grundsatz

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Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie die Verbreitung von Umweltinformationen.

§ 2 NUIG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) 1Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erlangt haben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen,

    die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,

  2. 2.

    eine oder mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können

    oder

  3. 3.

    mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Die obersten Landesbehörden sind nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.

(4) Ein öffentliches Gremium, das eine informationspflichtige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berät, gilt als Teil der informationspflichtigen Stelle.

(5) § 2 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung (UIG) gilt entsprechend.

§ 3 NUIG - Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, Verfahren

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Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

1Jede Person hat, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. 2Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend.

§ 4 NUIG - Rechtsschutz

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Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch durchzuführen, wenn die Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder über Kosten nach diesem Gesetz von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(2) Den Widerspruchsbescheid betreffend eine Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder Kosten nach diesem Gesetz erlässt die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Für Streitigkeiten über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für Streitigkeiten mit diesen Stellen über Kosten (§ 6) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(4) 1Hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ganz oder teilweise abgelehnt, so hat die informationspflichtige Stelle ihre Entscheidung auf schriftlichen Antrag zu überprüfen. 2Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu stellen. 3Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer Überprüfung innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages mitzuteilen. 4Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen.