VV NMeldVO,NI - Verwaltungsvorschrift NMeldVO

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2022 - 41.2-12220/0010-01 -

Vom 28. April 2022 (Nds. MBl. S. 620)

- VORIS 21040 -

Bezug:RdErl. v. 17.  9.  2015 (Nds. MBl. S. 1240)
- VORIS 21040 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
zu § 5 (Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde)2
zu § 6 (Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)3
zu § 7 (Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden)4
zu § 8 (Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle)5
zu § 9 (Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde)6
zu § 10 (Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen)7
zu § 11 (Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme)8
zu § 12 (Datenübermittlungen an die Landkreise)9
zu § 13 (Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)10
zu § 14 (Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle)11
zu § 15 (Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk)12
zu § 16 (Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt)13
zu § 17 (Datenübermittlungen an die Suchdienste)14
zu § 18 (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)15
zu § 19 (Änderungsmitteilungen)16
zu § 21 (Automatisierter Abruf nach § 34a BMG)17
zu § 22 (Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG)18
zu § 23 (Datenübermittlung an den Landesbetrieb)19
Schlussbestimmung20

Abschnitt 1 VV NMeldVO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Diese Verwaltungsvorschrift enthält Durchführungsbestimmungen zur NMeldVO. Die hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) und die Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld) (Bezugserlass).

Abschnitt 2 VV NMeldVO - zu § 5 (Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

2.1 § 5 Abs. 1

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 5 Abs. 1 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:

2.1.1 § 5 Abs. 1 Satz 1

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601, 0602, 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223, 1232
Datum des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Datum des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung 1301, 1306
Datum des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung 1301a
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs vom Inland in das Ausland1314
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebiets oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebiets: Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1305
die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen1308, 1309
Familienstand1401

2.1.2 § 5 Abs. 1 Satz 2

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001
letzte frühere und derzeitige Anschrift1205, 1206 und 1208

2.2 § 5 Abs. 2

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:

2.2.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601, 0602, 0603
Geschlecht0701
Wohnort1201 bis 1203
Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit1003
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit1001
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit1001
Familienstand1401

2.2.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum0601
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
Wohnort1201 bis 1203
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt1405
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft1406

2.2.3 § 5 Abs. 2 Satz 2

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001
Anschrift1205, 1206 und 1208

Abschnitt 3 VV NMeldVO - zu § 6 (Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Geburtsdatum0601
Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a bis d und h BMG0001, 0902 bis 0905, 0918, 0919, 1201 bis 1212
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802

Abschnitt 4 VV NMeldVO - zu § 7 (Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 7 Abs. 1 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:

4.1 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701

4.2 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Betroffene Person0001
Familienname0902 bis 0903
Vornamen0904
Anschrift1201 bis 1212
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918 bis 0919, 1801a