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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6a MiZi - Va. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

Va/1
Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz

(1) Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002 Bonn, zu richten.