Abschnitt 12 MiZi - XI. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XI/1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung (§ 216a Satz 1 FamFG);

  2. 2.

    der Abschluss eines nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigten Vergleichs (§ 216a Satz 3 FamFG);

  3. 3.

    der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordnete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).

(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übermittlung einer abgekürzten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe oder durch Übermittlung einer vollständigen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit Entscheidungsgründen oder Teilen der Entscheidungsgründe, soweit dies aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder einer erheblichen Gefährdung der geschützten Person oder Minderjähriger erforderlich ist;

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs durch Übermittlung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Vergleichs und der gerichtlichen Bestätigung;

  3. 3.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt hat, durch Übersendung eines Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes.

Eine Übersendung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 des EUGewaltschutzverfahrensgesetzes).

(5) Entscheidungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 FamFG).

(6) Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.

In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 30 Absatz 5 des baden-württembergischen Polizeigesetzes) unverzüglich mitzuteilen.

In Hamburg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - HmbSOG).

In Hessen sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).

In Mecklenburg-Vorpommern hat das Gericht die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über die Entscheidung zu einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu informieren (§ 52 Absatz 2 SOG M-V).

In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW). In den Fällen, in denen noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist bzw. innerhalb der Frist des polizeilichen Rückkehrverbots bzw. der Wohnungsverweisung voraussichtlich ergehen wird, erfolgt die Mitteilung durch Übersendung der Antragsschrift.