Abschnitt 10 MiZi - IX. Mitteilungen in Insolvenzverfahren(1)

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

IX/1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen

(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO.

(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO sind zu richten an

  1. 1.

    das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Absatz 2, 25 Absatz 1 InsO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

  1. 2.

    die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

  2. 3.

    das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG);

  3. 4.

    das Finanzamt (§ 85 AO);

  4. 5.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;

  5. 6.

    das Hauptzollamt;

  6. 7.

    das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 202 SGG).

(4) Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO sind zu richten an:

  1. 1.

    das Vollstreckungsgericht;

  2. 2.

    die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;

  3. 3.

    das Hauptzollamt;

  4. 4.

    die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

  5. 5.

    das Finanzamt;

  6. 6.

    die Agentur für Arbeit.

(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

IX/2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(1) Mitzuteilen ist

die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202 VAG, §§ 26 Absatz 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;

  2. 2.

    das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Absatz 1 Nummer 4, 289 Absatz 2 Nummer 1 AktG; § 60 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG; § 81a Nummer 1 GenG; § 198 Nummer 4 VAG, §§ 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 161 Absatz 2 HGB; § 9 Absatz 1 PartGG);

wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an

  1. 3.

    die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;

    1. a)

      für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;

    2. b)

      für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel, zu richten;

  2. 4.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;

  3. 5.

    die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;

  4. 6.

    die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;

  5. 7.

    das Finanzamt (§ 85 AO);

  6. 8.

    das Hauptzollamt.

Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummern 2 bis 6.

(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

Eine Mitteilung nach Nummern 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.

In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 10, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

IX/3
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators

  1. 1.

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  2. 2.

    die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;

  3. 3.

    die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens;

  4. 4.

    die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;

  5. 5.

    die Einleitung eines Koordinationsverfahrens

(§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);

  2. 2.

    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

  1. 3.

    die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;

  2. 4.

    das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;

  3. 5.

    das Vollstreckungsgericht;

  4. 6.

    das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;

  5. 7.

    die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

  6. 8.

    das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);

  7. 9.

    das Finanzamt (§ 85 AO);

  8. 10.

    das Hauptzollamt;

  9. 11.

    die Steuerkasse der Gemeinde;

  10. 12.

    das Sozialgericht und das Landessozialgericht (§ 240 ZPO, § 202 SGG);

wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an

  1. 13.

    folgende Stellen

    1. a)

      die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat,

      1. aa)

        für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;

      2. bb)

        für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel, zu richten;

    2. b)

      die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft,

    3. c)

      den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;

    4. d)

      die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;

    5. e)

      die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;

  2. 14.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;

  3. 15.

    die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 4 BtOG, wenn der Schuldner ein beruflicher Betreuer ist.

Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 13 und 14 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

Anmerkungen:

  1. 1.

    Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 sind

    in Bayern an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG);

    in Rheinland-Pfalz

    1. a)

      im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz

    2. b)

      im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern;

    in Sachsen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG)

    zu richten.

  2. 2.

    Zu Absatz 3 Nummer 4 siehe auch I/1.

  3. 3.

    Eine Mitteilung nach Absatz 3 Nummer 13 und 14 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.

  4. 4.

    Nach Landesrecht sind zuständige Behörden nach Absatz 3 Nummer 15

    in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;

    in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

    in Hamburg das Bezirksamt Altona;

    in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;

    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;

    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

    in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;

    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

    im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;

    in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

    in Sachsen-Anhalt die kreisfreien Städte und Landkreise;

    in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;

    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

IX/4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren

(1) Mitzuteilen sind (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG)

  1. 1.

    die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO);

  2. 2.

    die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO);

  3. 3.

    die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO);

  4. 4.

    die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO);

  5. 5.

    die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO);

  6. 6.

    die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO);

  7. 7.

    die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO);

  8. 8.

    die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO);

  9. 9.

    die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO);

  10. 10.

    die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303 InsO).

Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.

(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sind zu richten an

  1. 1.

    das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

  1. 2.

    die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;

  2. 3.

    das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;

  3. 4.

    das Vollstreckungsgericht;

  4. 5.

    die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

  5. 6.

    das Finanzamt (§ 85 AO);

  6. 7.

    das Hauptzollamt.

(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:

  1. 1.

    die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;

  2. 2.

    ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

    1. a)

      die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

    2. b)

      Vollstreckungsgericht;

    3. c)

      das Finanzamt;

    4. d)

      das Hauptzollamt.

(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind:

  1. 1)

    in Baden-Württemberg

    1. a)

      die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,

    2. b)

      die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes), und

    3. c)

      die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind.

  2. 2)

    in Bayern die Landesjustizkasse Bamberg;

  3. 3)

    in Berlin die beim Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz;

  4. 4)

    in Brandenburg die Landeshauptkasse;

  5. 5)

    in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern;

  6. 6)

    in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung;

  7. 7)

    in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZJJ);

  8. 8)

    in Rheinland-Pfalz die Landesjustizkasse Mainz;

  9. 9)

    in Sachsen die Landesjustizkasse Chemnitz;

  10. 10)

    in Sachsen-Anhalt die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt;

  11. 11)

    in Schleswig-Holstein die Landeskasse;

  12. 12)

    in Thüringen das Oberlandesgericht - Justizzahlstelle.

IX/5
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).

(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 23.3 der AV vom 29. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 306) soll in Abschnitt 10 IX3 in der Anmerkungen von 4) bis 6) die Anmerkungen 3) bis 5) geändert werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.