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Abschnitt 20 MiZi

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

Länderteil Niedersachsen

XIX. Mitteilungen in Höfesachen

XIX/1 NI

Mitteilungen des Grundbuchamts in Bezug auf Erwerb und Verlust der Hofeigenschaft

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung und die Löschung eines Hofvermerks sowie die Abtrennung eines einzelnen Grundstücks vom Hof (§ 9 HöfeVfO i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes v. 29. 3. 1976, BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 15. 6. 1989, BGBl. I S. 1082);

  2. 2.

    die Eintragung eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das zu einem Hof gehört;

  3. 3.

    die zur Kenntnis des Grundbuchamts gelangenden Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass

    1. a)

      ein neuer Hof entstanden ist,

    2. b)

      ein Ehegattenhof entstanden ist,

    3. c)

      hinzuerworbene Grundstücke Bestandteile eines Hofes oder Ehegattenhofes geworden sind,

    4. d)

      bei einem Hof eine die Hofeigenschaft begründende Voraussetzung auf die Dauer weggefallen ist.

      Ein solcher Anlass wird z.B. gegeben sein

      zu a), wenn

      1. aa)

        der Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz weiteren Grundbesitz hinzuerworben hat und der Gesamtbesitz dadurch Hofesgröße (d.h. einen nach steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellten Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR) erreicht haben kann,

      2. bb)

        land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz in Hofesgröße, der bisher im Eigentum einer juristischen Person oder einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft von Nichtehegatten gestanden hat, in das Alleineigentum einer natürlichen Person übergegangen ist,

      3. cc)

        bisher anderweit genutzter Grundbesitz in Hofesgröße nunmehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird,

      4. dd)

        im Siedlungsverfahren land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz in Hofesgröße geschaffen worden ist;

      zu b), wenn

      1. aa)

        Ehegatten einen Hof als Miteigentümer erworben haben,

      2. bb)

        ein Ehegatte dem anderen das Miteigentum an seinem Hof nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand übertragen hat;

      zu c), wenn der Eigentümer eines Hofes weiteren Grundbesitz erwirbt, der von der Hofstelle bewirtschaftet wird oder dem Hof dient;

      zu d), wenn

      1. aa)

        die Hofstelle auf die Dauer weggefallen ist,

      2. bb)

        der Hof in das Eigentum einer juristischen Person oder einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft von Nichtehegatten übergegangen ist,

      3. cc)

        der Grundbesitz nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird,

      4. dd)

        wenn das Grundbuchamt Anlass zu der Annahme hat, dass der Wirtschaftswert weniger als 5.000 EUR beträgt.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind von dem Rechtspfleger zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten:

  1. 1.

    an das Landwirtschaftsgericht,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 auch an

    1. a)

      den Eigentümer,

    2. b)

      die untere Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

      Die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nehmen wahr:

      In Hamburg
      die Umweltbehörde, soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe handelt, im Übrigen die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft (Anordnung v. 13. 11. 1984, Amtl. Anz. S. 1913, geändert durch Anordnung v. 28. 12. 1984, Amtl. Anz. 1985 S. 37)

      In Niedersachsen
      die Landkreise und kreisfreien Städte durch den Grundstücksverkehrsausschuss (RdErl. d. ML v. 24. 11. 1986, Nds. MBl. 1987 S. 20)

      In Nordrhein-Westfalen
      die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte (Verordnung v. 4. 12. 1963, GV NW S. 329)

      In Schleswig-Holstein
      die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft (Gesetz v. 8. 12. 1961, GVOBl. 1962 S. 1, geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1976, GVOBl. S. 274).

XIX/2 NI

Mitteilungen des Landwirtschaftsgerichts in Nachlasssachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    der vom Landwirtschaftsgericht erteilte Erbschein (einschließlich Hoffolgezeugnis und Erbschein über das hoffreie Vermögen) sowie das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

  2. 2.

    der Beschluss, durch den nach § 11 HöfeVfO i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes v. 29. 3. 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 15. 6. 1989, BGBl. I S. 1082) entschieden wird, wer nach dem Tod des Hofeigentümers Hoferbe geworden ist.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 35 ErbStG),

  2. 2.

    das zuständige Grundbuchamt,

  3. 3.

    das zuständige Nachlassgericht,

  4. 4.

    das zuständige Registergericht, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Erblasser Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist.

Es entfallen

  1. 1.

    bei Hoffolgezeugnissen die Mitteilung an das Registergericht,

  2. 2.

    bei Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft die Mitteilung an das Nachlassgericht,

  3. 3.

    bei Beschlüssen nach § 11 HöfeVfO i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes v. 29. 3. 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 15. 6. 1989, BGBl. I S. 1082) die Mitteilung an das Registergericht.

(4) Im Übrigen gelten für die Mitteilungen die im Bundesteil dieser Anordnung in XVII/2 und 4 getroffenen Bestimmungen entsprechend.