NGelVerk,NI - Niedersächsisches E-Verkündungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258 - VORIS 11500 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Elektronische Führung der Verkündungsblätter1
Datierung und Siegelung2
Zugänglichkeit3
Notverkündung, Notbekanntmachung4
Benachrichtigungsdienste5
Änderungsverbot6
Löschung personenbezogener Daten7
Speicherung und Archivierung8

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258).

§ 1 NGelVerk - Elektronische Führung der Verkündungsblätter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) Das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt (Verkündungsblätter) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in elektronischer Form geführt.

(2) 1Jedes Verkündungsblatt wird von der herausgebenden Stelle innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend nummeriert. 2Die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt jeweils in einer eigenen Nummer des Verkündungsblattes.

(3) Gesetze und Verordnungen sind im Zeitpunkt der Bereitstellung des Verkündungsblattes in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de verkündet.

§ 2 NGelVerk - Datierung und Siegelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Die herausgebende Stelle versieht vor der Bereitstellung im Internet jede Nummer eines Verkündungsblattes mit

  1. 1.

    dem Datum der Bereitstellung zum Abruf im Internet und

  2. 2.

    einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80).

§ 3 NGelVerk - Zugänglichkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) Die auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de bereitgestellten Verkündungsblätter müssen dauerhaft verfügbar und jederzeit frei zugänglich sein sowie unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können.

(2) Die Landesbehörden und die Kommunen sind verpflichtet, jeder Person auf deren Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegen Erstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen.

§ 4 NGelVerk - Notverkündung, Notbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) 1Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de nicht möglich, so kann die Verkündung durch Bereitstellung dieser Nummer auf der Internetseite www.niedersachsen.de erfolgen; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Sobald dies wieder möglich ist, wird die Bereitstellung auf der Internetseite www.niedersachsen.de unverzüglich durch die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de ersetzt.

(2) 1Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auch auf der Internetseite www.niedersachsen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung in Papierform. 2Jede Nummer eines Verkündungsblattes in Papierform ist an den Landtag, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die obersten Landesbehörden, die obersten niedersächsischen Gerichte, die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek, die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, die Landesbibliothek Oldenburg sowie die Stadtbibliotheken Osnabrück und Braunschweig zu übersenden. 3Abweichend von § 1 Abs. 3 sind Gesetze und Verordnungen in Papierform mit der Übergabe der Nummer des Verkündungsblattes an den Postdienstleister oder an einen der in Satz 2 genannten Empfänger verkündet. 4Jede Nummer des Verkündungsblattes in Papierform ist mit dem Datum der Verkündung zu versehen. 5Eine zusätzliche Verkündung in einer neuen Nummer des Verkündungsblattes ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de wieder möglich ist. 6In der zusätzlichen Verkündung ist auf die Nummer des Verkündungsblattes in Papierform und das Datum der Verkündung in Papierform hinzuweisen.

(3) Für Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung in Papierform im Ermessen der herausgebenden Stelle steht.