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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGelVerk - Notverkündung, Notbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) 1Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de nicht möglich, so kann die Verkündung durch Bereitstellung dieser Nummer auf der Internetseite www.niedersachsen.de erfolgen; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Sobald dies wieder möglich ist, wird die Bereitstellung auf der Internetseite www.niedersachsen.de unverzüglich durch die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de ersetzt.

(2) 1Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auch auf der Internetseite www.niedersachsen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung in Papierform. 2Jede Nummer eines Verkündungsblattes in Papierform ist an den Landtag, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die obersten Landesbehörden, die obersten niedersächsischen Gerichte, die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek, die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, die Landesbibliothek Oldenburg sowie die Stadtbibliotheken Osnabrück und Braunschweig zu übersenden. 3Abweichend von § 1 Abs. 3 sind Gesetze und Verordnungen in Papierform mit der Übergabe der Nummer des Verkündungsblattes an den Postdienstleister oder an einen der in Satz 2 genannten Empfänger verkündet. 4Jede Nummer des Verkündungsblattes in Papierform ist mit dem Datum der Verkündung zu versehen. 5Eine zusätzliche Verkündung in einer neuen Nummer des Verkündungsblattes ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de wieder möglich ist. 6In der zusätzlichen Verkündung ist auf die Nummer des Verkündungsblattes in Papierform und das Datum der Verkündung in Papierform hinzuweisen.

(3) Für Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung in Papierform im Ermessen der herausgebenden Stelle steht.