§ 5 NGelVerk - Benachrichtigungsdienste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
- Amtliche Abkürzung
- NGelVerk
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass für jedes Verkündungsblatt durch einen unentgeltlichen elektronischen Benachrichtigungsdienst über jede erstmals im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter und deren Inhalt informiert wird.