§ 8 NGelVerk - Speicherung und Archivierung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
- Amtliche Abkürzung
- NGelVerk
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
(1) Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass jede im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter einschließlich des qualifizierten elektronischen Siegels unverzüglich dauerhaft in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System gespeichert wird.
(2) 1Die herausgebende Stelle hat von jeder Nummer der Verkündungsblätter zwei Ausdrucke zu fertigen und zu beglaubigen. 2Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Niedersächsische Landesarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. 3Der weitere beglaubigte Ausdruck ist von der herausgebenden Stelle aufzubewahren.