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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 NGelVerk - Speicherung und Archivierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass jede im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter einschließlich des qualifizierten elektronischen Siegels unverzüglich dauerhaft in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System gespeichert wird.

(2) 1Die herausgebende Stelle hat von jeder Nummer der Verkündungsblätter zwei Ausdrucke zu fertigen und zu beglaubigen. 2Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Niedersächsische Landesarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. 3Der weitere beglaubigte Ausdruck ist von der herausgebenden Stelle aufzubewahren.