§ 1 NGelVerk - Elektronische Führung der Verkündungsblätter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
- Amtliche Abkürzung
- NGelVerk
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
(1) Das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt (Verkündungsblätter) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in elektronischer Form geführt.
(2) 1Jedes Verkündungsblatt wird von der herausgebenden Stelle innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend nummeriert. 2Die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt jeweils in einer eigenen Nummer des Verkündungsblattes.
(3) Gesetze und Verordnungen sind im Zeitpunkt der Bereitstellung des Verkündungsblattes in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de verkündet.