§ 7 NGelVerk - Löschung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
- Amtliche Abkürzung
- NGelVerk
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
1Müssen in einer Nummer des Niedersächsischen Ministerialblattes aufgrund einer Rechtsvorschrift personenbezogene Daten gelöscht werden, so wird eine neue Nummer des Niedersächsischen Ministerialblattes, in der diese Daten unkenntlich gemacht sind, in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendung-niedersachsen.de bereitgestellt. 2Die bisherige Nummer darf nicht mehr nach § 3 zugänglich gemacht werden. 3In der neuen Nummer ist auf die bisherige Nummer und deren Datum hinzuweisen.