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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 13 NNVO - Bemessung des Nutzungsentgelts

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Nutzungsentgelt ist pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. 2Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer, abzüglich nachgewiesener Aufwendungen für Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe der nach Landesrecht zu gewährenden Reisekosten sowie nachgewiesener sonstiger barer Auslagen.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt in der Regel in Bezug auf die Kostenerstattung

  1. 1.

    5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

  2. 2.

    10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und

  3. 3.

    5 vom Hundert für den Verbrauch von Material

sowie 10 vom Hundert als Vorteilsausgleich.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife ganz oder teilweise für anwendbar erklären, soweit das Nutzungsentgelt hierdurch besser bemessen werden kann. 2Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.

(4) 1Führt die Bemessung des Nutzungsentgelts nach Absatz 2 nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der Inanspruchnahme oder des wirtschaftlichen Vorteils, so kann das Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 3 von Amts wegen oder auf Antrag höher oder niedriger festgesetzt werden. 2Soweit die angemessene Höhe nicht genau oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann, ist sie zu schätzen. 3Eine Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 für einen Gegenstand der Inanspruchnahme schließt eine Pauschalbemessung für die übrigen Gegenstände der Inanspruchnahme nicht aus. 4Die Beamtin oder der Beamte kann einen Antrag auf Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Nutzungsentgelts stellen.