§ 5 NNVO - Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
- Amtliche Abkürzung
- NNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Satz 2 Halbsatz 2 NBG gilt mit der Anzeige als zugelassen, wenn die Vergütung den Wert von 300 Euro nicht übersteigt. 2Eine vorzeitige Übernahme soll zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.