VwG-Statistik,NI - VwG-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

AV d. MJ v. 28. 11. 2023 (1441/2 - 104. 5)

Vom 28. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 86)

- VORIS 29407 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV d. MJ v. 2. 11. 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Stand: 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 6
Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 8
Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 9
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 10
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 11
Monatserhebung über Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 12
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 13
Monatserhebung über Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 14
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 15
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 16

§ 1 VwG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
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VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 VwG-Statistik - Erhebungseinheiten

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
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Niedersachsen
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29407

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,

  2. 2.

    bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.

2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1

    soweit keine andere Zahl festgelegt ist,

  2. 2

    bei der Bearbeitung von Asylverfahren,

  3. 3

    bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Landesverwaltung durch besondere Anordnung fest. 6Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Spruchkörper oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 VwG-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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29407

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 VwG-Statistik - Erfassung der Verfahren

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29407

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    2. b)

      Ruhen,

    3. c)

      Aussetzung oder

    4. d)

      Unterbrechung

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,

  4. 4.

    ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO oder ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt wird,

  5. 5.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,

  6. 6.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  7. 7.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 153 VwGO wiederaufgenommen wird,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,

  9. 9.

    es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 AsylG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2).

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.