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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 VwG-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.