Anlage 2 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- VwG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29407
I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- 1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
- 2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis V und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | laufende Nummer des Datensatzes |
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Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: | Geschäftsnummer |
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Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E: | Tag des Eingangs der Sache |
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Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
- 1.
Prozesskostenhilfebeschluss oder
- 2.
Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: | Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) |
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Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu I: | Art des Verfahrens |
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Position I 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.
Zu K: | Abgabe innerhalb des Gerichts |
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- 1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
- 2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
- a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
- b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- 3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 zu erfassen.
- 4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N: | Vertretung |
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Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten worden ist.
Zu N 1a: | Rechtsanwalt |
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In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b: | sonstiger Bevollmächtigter |
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In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O: | das Verfahren ist erledigt worden durch |
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Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 7) auszuwählen.
Zu O 1.1: | das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung zugelassen |
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In dieser Position ist insbesondere ein Urteil in einem Disziplinarverfahren zu erfassen.
Zu O 1.3: | das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylG oder anderen Vorschriften |
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In dieser Position ist ein Urteil zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) oder dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu erfassen, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).
Zu O 3: | das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid |
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Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung, im Fall des § 78 Absatz 7 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung, mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position V 1 auszuwählen.
Zu O 4: | das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 6) |
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In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO, nach § 81 AsylG (siehe Erläuterung zu Position O 7) oder in Personalvertretungssachen zu erfassen.
Zu O 5: | das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich |
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In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 6: | das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens |
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Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
- 1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO,
- 2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, oder
- 3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- oder Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O 7: | das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart |
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In dieser Position ist auch die Erledigung nach § 81 AsylG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 4).
Zu P 1.4: | Ausgang des Verfahrens - Rücknahme |
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In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme, zum Beispiel nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 1.5: | Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht |
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Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 1.7: | Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache |
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Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P 2.3: | Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens |
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In dieser Position sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen.
Zu Q: | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde |
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Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R: | der Erledigung ist vorausgegangen |
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In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S: | Tag der Erledigung der Sache |
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Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1: | die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter |
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In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U: | Prozesskostenhilfe |
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In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen.
Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 6 und 7).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung (§ 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z: | Verweisung vor den Güterichter |
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In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1: | die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2: | die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3: | die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2: | eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.