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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 VwG-Statistik - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    2. b)

      Ruhen,

    3. c)

      Aussetzung oder

    4. d)

      Unterbrechung

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,

  4. 4.

    ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO oder ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt wird,

  5. 5.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,

  6. 6.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  7. 7.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 153 VwGO wiederaufgenommen wird,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,

  9. 9.

    es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 AsylG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2).

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.