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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 VwG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.