Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 VwG-Statistik - Erhebungseinheiten

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,

  2. 2.

    bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.

2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1

    soweit keine andere Zahl festgelegt ist,

  2. 2

    bei der Bearbeitung von Asylverfahren,

  3. 3

    bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Landesverwaltung durch besondere Anordnung fest. 6Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Spruchkörper oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.