UrkBeglAV,NI - Urkundenbeglaubigung Allgemeine Verfügung

Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

AV d. MJ v. 16. 11. 2023 (9101 - 201. 18)

Vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)

VORIS 31010

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation2
Erteilung der Apostille3
Kosten4
Schlussbestimmung5

Abschnitt 1 UrkBeglAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

1.1
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein; dazu gehören auch öffentliche oder amtliche Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden. Eine einfache Kopie einer öffentlichen Urkunde kann nicht Gegenstand der Legalisation sein.

1.2
Eine Urkunde muss legalisiert werden, wenn

1.2.1
die Legalisation nach dem nationalen Recht des ausländischen Staates, in dem die

Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht, oder

1.2.2
nach dem Recht des ausländischen Staates ein Legalisationszwang zwar nicht

besteht, die Gerichte oder Behörden des Staates jedoch im Einzelfall die Legalisation verlangen.

1.3
An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. 10. 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) als vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung die Apostille.

1.4
Wegen des Erfordernisses der Legalisation oder entsprechender Förmlichkeiten im Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Strafsachen wird auf die Länderteile der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verwiesen.

1.5
Eine Beurkundung entgegen § 4 BeurkG kann zur Versagung der Legalisation bzw. der Erteilung einer Apostille führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)

Abschnitt 2 UrkBeglAV - Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

2.1
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen vorher grundsätzlich einer besonderen innerstaatlichen Beglaubigung. Die Form des Beglaubigungsvermerks richtet sich nach § 19 Abs. 2 ZRHO und in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Nummer 28 und Muster Nummer 3 RiVASt.

2.2
Der Raum für die Beglaubigung ist so zu bemessen, dass alle Beglaubigungen möglichst auf der Urkunde selbst Platz finden. Ist dies nicht möglich, so ist ein für alle weiteren Vermerke ausreichender Bogen anzufügen und durch Verbindungsstempel oder Schnur und Siegel mit der Urkunde zu verbinden.

2.3
Der Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen. Zwischenräume sind zu vermeiden. Die Kette der Beglaubigungen darf auch nicht durch Kostenvermerke unterbrochen werden, da sonst bei ausländischen Stellen Missverständnisse entstehen könnten. Der Kostenvermerk soll daher nicht unter, sondern neben den Beglaubigungsvermerk gesetzt werden.

2.4
Der Beglaubigungsvermerk muss Ortsangabe und Datum enthalten und ist handschriftlich in der Form der vorgelegten Unterschriftsprobe (Nummer 2.6) zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind in Maschinenschrift unter die Unterschrift zu setzen. Der Dienststempel ist beizudrücken.

2.5.1
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig für die Beglaubigung der in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte einschließlich der Gerichte der Fachgerichtsbarkeiten, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden des Landes Niedersachsen. Abweichend von Satz 1 sind zuständig

2.5.1.1
die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte für die in ihrem Geschäftsbereich errichteten Urkunden und

2.5.1.2
das Justizministerium für die dort erstellten Urkunden.

2.5.2
Für die Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden nach Nummer 2.5.1 oder von Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden sind zuständig

2.5.2.1
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Hannover für die von dem Landgericht Hannover seit dem 1. 1. 2011 nach dem Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 5. 4. 1963 (Nds. GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 9. 2013 (Nds. GVBl. S. 232), und dem Niedersächsischen Justizgesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer und

2.5.2.2
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Beglaubigung von Übersetzungen der von ihnen bis zum 31. 12. 2010 allgemein beeidigten Personen.

Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation setzt in diesen Fällen nicht voraus, dass die Unterschrift der Übersetzerin oder des Übersetzers, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers oder der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers zuvor beglaubigt worden ist.

2.5.3
Für die Beglaubigung anderer Urkunden des Landes, deren Übersetzungen und für Übersetzungen von öffentlichen Urkunden, sofern die Übersetzungen durch für das Land Niedersachsen zugelassene allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausgestellt worden sind, sind die Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück zuständig (vgl. Nummer 2.3.1 des RdErl. d. MI v. 19. 12. 2007 - 44.03-11701/1 - (Nds. MBl. 2008 S. 31), zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. 11. 2013 (Nds. MBl. S. 914, 2014 S. 184, 2015 S. 1305)).

2.6
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übermitteln dem Justizministerium bei dem Wechsel einer zeichnungsberechtigten Person unverzüglich 100 Unterschriftsproben der nach dem Wechsel zeichnungsberechtigten Person sowie zusätzlich eine Probe mit deren Vornamen. Über das Ausscheiden zeichnungsberechtigter Personen ist das Justizministerium unbeschadet der Übermittlung von Unterschriftsproben stets zu unterrichten. Die Unterschriftsproben können in Ablichtung erstellt werden; der Abdruck des Dienststempels ist stets im Original beizufügen. Die Unterschriftsproben werden ausländischen Vertretungen von dem Justizministerium übersandt. Abweichend hiervon können Proben in Eilfällen einer Auslandsvertretung unmittelbar übersandt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)

Abschnitt 3 UrkBeglAV - Erteilung der Apostille

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

3.1.
Die vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung ist im Verhältnis zu denjenigen Staaten, für die das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation in Kraft ist, nach dem als Anlage zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Muster zu erteilen.

3.2
Auf Antrag von Beteiligten stellt die Behörde, welche die Apostille erteilt hat, fest, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, und erteilt hierüber eine Bescheinigung (Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation).

3.3
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille und der Bescheinigung sowie die Verfahrensweise bei Übersetzungen ermächtigter Übersetzerinnen und Übersetzer, allgemein beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher und allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher richtet sich nach Nummern 2.5.1 bis 2.5.3.

3.4
Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und der Bescheinigung richtet sich nach der Aktenordnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)

Abschnitt 4 UrkBeglAV - Kosten

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Die Gebühren für die Beglaubigung oder Erteilung der Apostille richten sich nach Nummer 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG. Für die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1311 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)