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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 UrkBeglAV - Erteilung der Apostille

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

3.1.
Die vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung ist im Verhältnis zu denjenigen Staaten, für die das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation in Kraft ist, nach dem als Anlage zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Muster zu erteilen.

3.2
Auf Antrag von Beteiligten stellt die Behörde, welche die Apostille erteilt hat, fest, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, und erteilt hierüber eine Bescheinigung (Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation).

3.3
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille und der Bescheinigung sowie die Verfahrensweise bei Übersetzungen ermächtigter Übersetzerinnen und Übersetzer, allgemein beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher und allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher richtet sich nach Nummern 2.5.1 bis 2.5.3.

3.4
Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und der Bescheinigung richtet sich nach der Aktenordnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)