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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UrkBeglAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

1.1
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein; dazu gehören auch öffentliche oder amtliche Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden. Eine einfache Kopie einer öffentlichen Urkunde kann nicht Gegenstand der Legalisation sein.

1.2
Eine Urkunde muss legalisiert werden, wenn

1.2.1
die Legalisation nach dem nationalen Recht des ausländischen Staates, in dem die

Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht, oder

1.2.2
nach dem Recht des ausländischen Staates ein Legalisationszwang zwar nicht

besteht, die Gerichte oder Behörden des Staates jedoch im Einzelfall die Legalisation verlangen.

1.3
An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. 10. 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) als vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung die Apostille.

1.4
Wegen des Erfordernisses der Legalisation oder entsprechender Förmlichkeiten im Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Strafsachen wird auf die Länderteile der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verwiesen.

1.5
Eine Beurkundung entgegen § 4 BeurkG kann zur Versagung der Legalisation bzw. der Erteilung einer Apostille führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)