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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UrkBeglAV - Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

2.1
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen vorher grundsätzlich einer besonderen innerstaatlichen Beglaubigung. Die Form des Beglaubigungsvermerks richtet sich nach § 19 Abs. 2 ZRHO und in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Nummer 28 und Muster Nummer 3 RiVASt.

2.2
Der Raum für die Beglaubigung ist so zu bemessen, dass alle Beglaubigungen möglichst auf der Urkunde selbst Platz finden. Ist dies nicht möglich, so ist ein für alle weiteren Vermerke ausreichender Bogen anzufügen und durch Verbindungsstempel oder Schnur und Siegel mit der Urkunde zu verbinden.

2.3
Der Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen. Zwischenräume sind zu vermeiden. Die Kette der Beglaubigungen darf auch nicht durch Kostenvermerke unterbrochen werden, da sonst bei ausländischen Stellen Missverständnisse entstehen könnten. Der Kostenvermerk soll daher nicht unter, sondern neben den Beglaubigungsvermerk gesetzt werden.

2.4
Der Beglaubigungsvermerk muss Ortsangabe und Datum enthalten und ist handschriftlich in der Form der vorgelegten Unterschriftsprobe (Nummer 2.6) zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind in Maschinenschrift unter die Unterschrift zu setzen. Der Dienststempel ist beizudrücken.

2.5.1
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig für die Beglaubigung der in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte einschließlich der Gerichte der Fachgerichtsbarkeiten, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden des Landes Niedersachsen. Abweichend von Satz 1 sind zuständig

2.5.1.1
die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte für die in ihrem Geschäftsbereich errichteten Urkunden und

2.5.1.2
das Justizministerium für die dort erstellten Urkunden.

2.5.2
Für die Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden nach Nummer 2.5.1 oder von Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden sind zuständig

2.5.2.1
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Hannover für die von dem Landgericht Hannover seit dem 1. 1. 2011 nach dem Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 5. 4. 1963 (Nds. GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 9. 2013 (Nds. GVBl. S. 232), und dem Niedersächsischen Justizgesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer und

2.5.2.2
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Beglaubigung von Übersetzungen der von ihnen bis zum 31. 12. 2010 allgemein beeidigten Personen.

Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation setzt in diesen Fällen nicht voraus, dass die Unterschrift der Übersetzerin oder des Übersetzers, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers oder der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers zuvor beglaubigt worden ist.

2.5.3
Für die Beglaubigung anderer Urkunden des Landes, deren Übersetzungen und für Übersetzungen von öffentlichen Urkunden, sofern die Übersetzungen durch für das Land Niedersachsen zugelassene allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausgestellt worden sind, sind die Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück zuständig (vgl. Nummer 2.3.1 des RdErl. d. MI v. 19. 12. 2007 - 44.03-11701/1 - (Nds. MBl. 2008 S. 31), zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. 11. 2013 (Nds. MBl. S. 914, 2014 S. 184, 2015 S. 1305)).

2.6
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übermitteln dem Justizministerium bei dem Wechsel einer zeichnungsberechtigten Person unverzüglich 100 Unterschriftsproben der nach dem Wechsel zeichnungsberechtigten Person sowie zusätzlich eine Probe mit deren Vornamen. Über das Ausscheiden zeichnungsberechtigter Personen ist das Justizministerium unbeschadet der Übermittlung von Unterschriftsproben stets zu unterrichten. Die Unterschriftsproben können in Ablichtung erstellt werden; der Abdruck des Dienststempels ist stets im Original beizufügen. Die Unterschriftsproben werden ausländischen Vertretungen von dem Justizministerium übersandt. Abweichend hiervon können Proben in Eilfällen einer Auslandsvertretung unmittelbar übersandt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)