Abschnitt 4 UrkBeglAV - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
- Redaktionelle Abkürzung
- UrkBeglAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31010
Die Gebühren für die Beglaubigung oder Erteilung der Apostille richten sich nach Nummer 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG. Für die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1311 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)