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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UrkBeglAV - Kosten

Bibliographie

Titel
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille sowie Befreiung von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Die Gebühren für die Beglaubigung oder Erteilung der Apostille richten sich nach Nummer 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG. Für die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1311 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 555)