§ 3 NKHG-FörderVO - Leistungspauschale
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG-FörderVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- c-21065
(1) 1Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG, geteilt durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG), hinzugerechnet. 3Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2
- 1.
mit 10,00 Euro
bei einem Wert unter 5 000,
- 2.
mit 11,00 Euro
bei einem Wert von 5 000 bis unter 10 000,
- 3.
mit 13,00 Euro
bei einem Wert von 10 000 bis unter 15 000,
- 4.
mit 14,00 Euro
bei einem Wert von 15 000 bis unter 20 000,
- 5.
mit 16,00 Euro
bei einem Wert von 20 000 bis unter 25 000,
- 6.
mit 18,00 Euro
bei einem Wert von 25 000 und mehr.
(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.
(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind
- 1.
der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG und den §§ 11 und 13 KHEntgG und
- 2.
der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.
Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.