NDüngGewNPVO,NI - Niedersächsische Nitrat und Phosphat-Gewässerschutz-Düngeverordnung

Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 261)

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung § 13 Abs. 2 und mit § 13a Abs. 1, 3 und 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Ausweisung von Gebieten2
Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser3
Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer4
Ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber5
Ordnungswidrigkeiten6
Inkrafttreten7
Übersichtskarte der ausgewiesenen GebieteAnlage 1
DetailkartenAnlage 2

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung

  1. 1.

    der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), und

  2. 2.

    der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1).

§ 1 NDüngGewNPVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden gemäß § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2)

  1. 1.

    in § 2

    1. a)

      die Gebiete ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 DüV mit Nitrat belastet sind (Gebietskulisse Grundwasser), und

    2. b)

      hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV eutrophiert sind (Gebietskulisse Oberflächengewässer),

  2. 2.

    in den §§ 3 und 4 für die in § 2 ausgewiesenen Gebiete zusätzliche abweichende Anforderungen aufgestellt und

  3. 3.

    in § 5 ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Betriebe geregelt.

§ 2 NDüngGewNPVO - Ausweisung von Gebieten

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Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

(1) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.

(2) 1Den Außengrenzen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke vom 5. Juli 2023 zugrunde. 2Verändert sich der Zuschnitt von Feldblöcken nach dem 5. Juli 2023, so gehören die neu zugeschnittenen Feldblöcke zu der jeweiligen Gebietskulisse, wenn sich ihre Fläche mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten befindet. 3Änderungen nach Satz 2 werden am auf die Änderung folgenden 1. Januar wirksam, erstmalig jedoch am 1. Januar 2025. 4Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer Betriebsinhaberin, eines Betriebsinhabers oder mehrerer Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.

(3) Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulissen unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar.

§ 3 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser

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Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
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Normgeber
Niedersachsen
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78410

Für die Gebietskulisse Grundwasser gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.

  2. 2.

    Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel beim Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DüV bleibt unberührt.

§ 4 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer

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Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen

    1. a)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet, und

    2. b)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        12 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        15 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        2,2 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet,

    phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden.

  2. 2.

    1Außerdem dürfen abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV

    1. a)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet, und

    2. b)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        20 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        25 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        3,6 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet,

    phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und ab dem 1. Januar 2023 gar nicht aufgebracht werden. 2Für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 (ABl. EU Nr. L 402 S. 23), zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr nach Satz 1 auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich.

  3. 3.

    Abweichend

    1. a)

      von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten,

    2. b)

      von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und

    3. c)

      von § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.

  4. 4.

    Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden.