§ 4 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)
- Amtliche Abkürzung
- NDüngGewNPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
- 1.
Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen
- a)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)
25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
- bb)
31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
- cc)
4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet, und
- b)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)
12 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
- bb)
15 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
- cc)
2,2 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet,
phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden.
- 2.
1Außerdem dürfen abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV
- a)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)
40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
- bb)
50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
- cc)
7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet, und
- b)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)
20 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
- bb)
25 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
- cc)
3,6 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet,
phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und ab dem 1. Januar 2023 gar nicht aufgebracht werden. 2Für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 (ABl. EU Nr. L 402 S. 23), zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr nach Satz 1 auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich.
- 3.
Abweichend
- a)
von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten,
- b)
von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
- c)
von § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.
- 4.
Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden.