Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NDüngGewNPVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Nr. 1 den im Boden verfügbaren Stickstoff nicht durch Untersuchung repräsentativer Proben ermittelt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Nr. 2 Düngemittel nicht innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet,

  3. 3.

    entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 phosphathaltige Düngemittel aufbringt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Nr. 3 stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aufbringt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Nr. 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt,

  6. 6.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird,

  7. 7.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs innerhalb des gewählten Zeitraumes bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird, oder

  8. 8.

    entgegen § 5 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.