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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Für die Gebietskulisse Grundwasser gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.

  2. 2.

    Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel beim Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DüV bleibt unberührt.