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§ 5 NDüngGewNPVO - Ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

(1) 1Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz in Niedersachsen,

  1. 1.

    deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulisse Oberflächengewässer liegen oder

  2. 2.

    deren landwirtschaftlich genutzte Flächen nur teilweise in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulisse Oberflächengewässer liegen, wenn dieser Anteil

    1. a)

      mindestens 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes und zugleich 10 Hektar oder

    2. b)

      30 Hektar umfasst,

haben ergänzend sicherzustellen, dass die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DüV, bei Stickstoff in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV und unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV, bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten wird. 2Wird im Rahmen einer Fruchtfolge die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 DüV) und wird der Phosphatdüngebedarf im Rahmen dieser Fruchtfolge ermittelt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DüV), so ist sicherzustellen, dass die betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs abweichend von Satz 1 innerhalb des gewählten Zeitraumes bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 DüV, die nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben für jeden Schlag des Betriebes aufzuzeichnen.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben vor dem 1. April des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmals vor dem 1. April 2022, durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden:

  1. 1.

    die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf je Schlag,

  2. 2.

    die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs der Schläge,

  3. 3.

    den nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV für Flächen, die in der Gebietskulisse Grundwasser liegen, zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassenden und aufzuzeichnenden Stickstoffdüngebedarf,

  4. 4.

    die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen je Schlag, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen, bei Stickstoff unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV,

  5. 5.

    bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,

  6. 6.

    die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,

  7. 7.

    die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung aufzuzeichnende Summe des aufgebrachten Gesamtstickstoffs und die der Aufzeichnung zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie

  8. 8.

    die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung.

2Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 4 Satz 1 oder die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 2 anzugeben.

(4) 1Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind

  1. 1.

    die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer,

  3. 3.

    die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung und

  4. 4.

    die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten.

2Ist eine Nummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.