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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen

    1. a)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet, und

    2. b)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        12 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        15 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        2,2 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet,

    phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden.

  2. 2.

    1Außerdem dürfen abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV

    1. a)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet, und

    2. b)

      auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)

      1. aa)

        20 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,

      2. bb)

        25 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder

      3. cc)

        3,6 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren

      überschreitet,

    phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und ab dem 1. Januar 2023 gar nicht aufgebracht werden. 2Für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 (ABl. EU Nr. L 402 S. 23), zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr nach Satz 1 auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich.

  3. 3.

    Abweichend

    1. a)

      von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten,

    2. b)

      von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und

    3. c)

      von § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.

  4. 4.

    Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden.