RL VOBS-RdErl,NI - Richtlinie VOBS-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
(Richtlinie VOBS)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 23. 11. 2023 - Ref61-04011/07/100 -

Vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)

- VORIS 28100 -

Bezug: RdErl. v. 23. 11. 2023 (Nds. MBl. S. 1047)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL VOBS-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten (VOBS) in Niedersachsen.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Vorschriften des NNatSchG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578), in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Zweck der Zuwendung ist die qualifizierte, naturschutzfachlich ausgerichtete, mehrjährige Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000- und Naturschutzgebieten sowie ggf. ergänzenden Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz, um durch eine verbesserte Pflege und Entwicklung dieser für den Arten- und Biotopschutz besonders bedeutsamen Bereiche einen Beitrag zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der Natura 2000-Gebiete und der Natura 2000-Schutzgüter zu leisten. Mit der Vernetzung der VOBS wird auf deren Stärkung und Qualifizierung abgezielt.

1.3 Das jeweilige Betreuungsgebiet in Bezug auf Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 setzt sich aus einer Schutzgebietskulisse sowie ggf. einer erweiterten Betreuungskulisse und einer Kooperationskulisse Landesforsten zusammen.

1.3.1
Schutzgebietskulisse: Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete, in denen Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS durchgeführt werden.

1.3.2
Erweiterte Betreuungskulisse: Im Zusammenhang mit der Schutzgebietskulisse gemäß Nummer 1.3.1 stehende ergänzende Bereiche außerhalb von Natura 2000- und Naturschutzgebieten, in denen ergänzend Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS in Bezug auf Natura 2000-Schutzgüter durchgeführt werden.

1.3.3
Kooperationskulisse Landesforsten: Innerhalb von Natura 2000- und Naturschutzgebieten liegende Flächen der NLF, in denen über deren Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS in Kooperation mit dieser durchgeführt werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)

Abschnitt 2 RL VOBS-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Nachfolgende Tätigkeiten und Maßnahmen sind zuwendungsfähig:

2.1.1
Projekte zur naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000- und Naturschutzgebieten und weiteren Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensstätten sowie zur Erhaltung und Entwicklung von Populationen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten.

Dies umfasst folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:

  • Management, Pflege und Entwicklung der Gebiete einschließlich Artenschutz,

  • Kartierung und Monitoring wertbestimmender Arten und Lebensräume,

  • gebiets- und aufgabenbezogene fachliche Beratung,

  • gebiets- und aufgabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Information sowie Akzeptanzförderung.

2.1.2
Die landesweite Vernetzung, Weiterentwicklung und Qualifizierung der nach Nummer 2.1.1 geförderten Projekte zur VOBS durch eine Vernetzungsstelle VOBS.

2.1.3
Beschaffungsmaßnahmen für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 soweit sie bei der Durchführung eines entsprechenden Projektes zur Ausstattung neuer Büroarbeitsplätze oder zur Ausstattung mit Gegenständen zur Erfassung von Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind, insbesondere bei der Neueinrichtung oder erheblichen Erweiterung einer Einrichtung zur VOBS.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:

  • Umweltbildung allgemeiner Art,

  • grundsätzliche Koordinationsaufgaben zwischen Naturschutzverbänden, soweit keine konkrete Ausrichtung auf die Pflege und Entwicklung des Betreuungsgebietes gegeben ist; ausgenommen hiervon sind die Tätigkeiten der Vernetzungsstelle nach Nummer 2.1.2,

  • allgemeine Fortbildungen, Tagungen, Forschungstätigkeiten, Zusammenarbeit mit Hochschulen, soweit keine konkrete Ausrichtung auf die Pflege und Entwicklung des Betreuungsgebietes gegeben ist; ausgenommen hiervon sind die Tätigkeiten der Vernetzungsstelle nach Nummer 2.1.2,

  • Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 63 BNatSchG oder § 38 NNatSchG,

  • Aufgaben, zu deren Durchführung bereits eine Rechtsverpflichtung oder Kostenverantwortung Dritter besteht; hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet,

  • Aufgaben, die bereits von anderen Stellen wahrgenommen werden oder mit denen Dritte bereits beauftragt wurden,

  • Aufgaben, für die der Träger der Einrichtung zur VOBS eine anderweitige finanzielle Förderung vom Land oder Dritten erhält; hiervon unberührt bleibt die Einwerbung weiterer Sachmittel für eine Umsetzung von zusätzlichen, nicht in den Jahresarbeitsplänen enthaltenen Pflege-, Entwicklungs- und Artenhilfsmaßnahmen, soweit die Vorgaben anderer Förderrichtlinien dies nicht ausschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)

Abschnitt 3 RL VOBS-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zuwendungen können gewährt werden an

3.1
Stiftungen, Träger der Natur- und Geoparke, Verbände, Vereine und Träger nichtbehördlicher Einrichtungen zur VOBS sowie zur Vernetzung der Projekte zur VOBS, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind,

3.2
Zweckbetriebe und Zweckverbände von Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern diese dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen und gemeinnützig tätig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)

Abschnitt 4 RL VOBS-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende Anforderungen sind durch den Träger der Einrichtungen zur VOBS bei Projekten nach Nummer 2.1.1 zu erfüllen:

4.1
Die Mindestgröße der Schutzgebietskulisse nach Nummer 1.3.1 beträgt 2 000 Hektar.

4.2
Bestehen gültiger Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet mit den zuständigen Naturschutzdienststellen (untere Naturschutzbehörden sowie bei einem hohen Anteil an landeseigenen Naturschutzflächen zusätzlich NLWKN).

4.3
Einbindung der relevanten Akteurinnen und Akteure vor Ort, insbesondere aus den Handlungsfeldern Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Jagd und Fischerei, Tourismus/Erholung und ehrenamtlicher Naturschutz, sowie Entwicklung geeigneter Strukturen wie "Stationstische", Arbeitskreise und Fachbeiräte.

4.4
Arten- und Biotopschutz (o. Ä.) müssen zu den satzungsgemäßen oder vertraglichen Aufgaben des Trägers der Einrichtung zur VOBS zählen.

4.5
Aufstellung eines gebietsbezogenen Konzeptes mit Aussagen gemäß Mustergliederung, insbesondere auf Basis der Natura 2000-Maßnahmenplanung der unteren Naturschutzbehörden. Die Konzepte sind mit den jeweils zuständigen Naturschutzdienststellen einvernehmlich abzustimmen. Die Mustergliederung ist Teil des Ausführungserlasses für die VOBS (Bezugserlass).

4.6
Durchführung mehrerer in Nummer 2.1.1 genannter Tätigkeiten und Maßnahmen zur VOBS.

4.7
Erarbeitung jährlicher Arbeitspläne für das Betreuungsgebiet auf der Grundlage des gebietsbezogenen Konzeptes und der Natura 2000-Maßnahmenplanung der unteren Naturschutzbehörden mit besonderem Schwerpunkt auf die Planung und Durchführung von notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Die jährlichen Arbeitspläne sind mit den jeweils zuständigen Naturschutzdienststellen einvernehmlich abzustimmen.

4.8
Vor-Ort-Präsenz: Sitz der Einrichtung zur VOBS im räumlichen Bezug zum jeweiligen Betreuungsgebiet.

4.9
Mehrjährigkeit der Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur Gewährleistung einer qualifizierten, naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung.

4.10
Naturschutzfachliche Qualifikation des eingesetzten Personals.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)