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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL VOBS-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

6.1 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der VOBS und anderen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des Trägers der Einrichtungen ausgeschlossen ist. Zum Nachweis ist eine getrennte Buchführung mit spezifischen Sachkosten vorzunehmen, die ausschließlich der Buchung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen dieser Förderung dienen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde jährlich einen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen vor.

6.3 Der Zuwendungsempfänger stellt die bei der Durchführung der Maßnahmen erhobenen Daten der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

6.4 Der Zuwendungsempfänger wendet die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Mustertabellen und -strukturen sowie die von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Übermittlungsverfahren an.

Dies gilt insbesondere auch für den Jahresbericht nach Nummer 6.3 sowie für die erhobenen Daten nach Nummer 6.4.

6.5 Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergerichtet, so sind diese Gegenstände nach den VV Nr. 4.2.4 und den VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Nähere Regelungen zu den Zweckbindungsfristen sind Teil des Bezugserlasses. Während dieser Frist ist die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und ggf. Erneuerung sicherzustellen. Der Beginn und die Dauer der jeweiligen Zweckbindungsfrist sind im Bewilligungsbescheid oder hilfsweise im Festsetzungsbescheid über die zuwendungsfähigen Ausgaben festzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)