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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL VOBS-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten (VOBS) in Niedersachsen.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Vorschriften des NNatSchG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578), in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Zweck der Zuwendung ist die qualifizierte, naturschutzfachlich ausgerichtete, mehrjährige Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000- und Naturschutzgebieten sowie ggf. ergänzenden Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz, um durch eine verbesserte Pflege und Entwicklung dieser für den Arten- und Biotopschutz besonders bedeutsamen Bereiche einen Beitrag zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der Natura 2000-Gebiete und der Natura 2000-Schutzgüter zu leisten. Mit der Vernetzung der VOBS wird auf deren Stärkung und Qualifizierung abgezielt.

1.3 Das jeweilige Betreuungsgebiet in Bezug auf Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 setzt sich aus einer Schutzgebietskulisse sowie ggf. einer erweiterten Betreuungskulisse und einer Kooperationskulisse Landesforsten zusammen.

1.3.1
Schutzgebietskulisse: Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete, in denen Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS durchgeführt werden.

1.3.2
Erweiterte Betreuungskulisse: Im Zusammenhang mit der Schutzgebietskulisse gemäß Nummer 1.3.1 stehende ergänzende Bereiche außerhalb von Natura 2000- und Naturschutzgebieten, in denen ergänzend Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS in Bezug auf Natura 2000-Schutzgüter durchgeführt werden.

1.3.3
Kooperationskulisse Landesforsten: Innerhalb von Natura 2000- und Naturschutzgebieten liegende Flächen der NLF, in denen über deren Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur VOBS in Kooperation mit dieser durchgeführt werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)