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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL VOBS-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende Anforderungen sind durch den Träger der Einrichtungen zur VOBS bei Projekten nach Nummer 2.1.1 zu erfüllen:

4.1
Die Mindestgröße der Schutzgebietskulisse nach Nummer 1.3.1 beträgt 2 000 Hektar.

4.2
Bestehen gültiger Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet mit den zuständigen Naturschutzdienststellen (untere Naturschutzbehörden sowie bei einem hohen Anteil an landeseigenen Naturschutzflächen zusätzlich NLWKN).

4.3
Einbindung der relevanten Akteurinnen und Akteure vor Ort, insbesondere aus den Handlungsfeldern Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Jagd und Fischerei, Tourismus/Erholung und ehrenamtlicher Naturschutz, sowie Entwicklung geeigneter Strukturen wie "Stationstische", Arbeitskreise und Fachbeiräte.

4.4
Arten- und Biotopschutz (o. Ä.) müssen zu den satzungsgemäßen oder vertraglichen Aufgaben des Trägers der Einrichtung zur VOBS zählen.

4.5
Aufstellung eines gebietsbezogenen Konzeptes mit Aussagen gemäß Mustergliederung, insbesondere auf Basis der Natura 2000-Maßnahmenplanung der unteren Naturschutzbehörden. Die Konzepte sind mit den jeweils zuständigen Naturschutzdienststellen einvernehmlich abzustimmen. Die Mustergliederung ist Teil des Ausführungserlasses für die VOBS (Bezugserlass).

4.6
Durchführung mehrerer in Nummer 2.1.1 genannter Tätigkeiten und Maßnahmen zur VOBS.

4.7
Erarbeitung jährlicher Arbeitspläne für das Betreuungsgebiet auf der Grundlage des gebietsbezogenen Konzeptes und der Natura 2000-Maßnahmenplanung der unteren Naturschutzbehörden mit besonderem Schwerpunkt auf die Planung und Durchführung von notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Die jährlichen Arbeitspläne sind mit den jeweils zuständigen Naturschutzdienststellen einvernehmlich abzustimmen.

4.8
Vor-Ort-Präsenz: Sitz der Einrichtung zur VOBS im räumlichen Bezug zum jeweiligen Betreuungsgebiet.

4.9
Mehrjährigkeit der Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 zur Gewährleistung einer qualifizierten, naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung.

4.10
Naturschutzfachliche Qualifikation des eingesetzten Personals.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)