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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL VOBS-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Nachfolgende Tätigkeiten und Maßnahmen sind zuwendungsfähig:

2.1.1
Projekte zur naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000- und Naturschutzgebieten und weiteren Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensstätten sowie zur Erhaltung und Entwicklung von Populationen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten.

Dies umfasst folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:

  • Management, Pflege und Entwicklung der Gebiete einschließlich Artenschutz,

  • Kartierung und Monitoring wertbestimmender Arten und Lebensräume,

  • gebiets- und aufgabenbezogene fachliche Beratung,

  • gebiets- und aufgabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Information sowie Akzeptanzförderung.

2.1.2
Die landesweite Vernetzung, Weiterentwicklung und Qualifizierung der nach Nummer 2.1.1 geförderten Projekte zur VOBS durch eine Vernetzungsstelle VOBS.

2.1.3
Beschaffungsmaßnahmen für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1 soweit sie bei der Durchführung eines entsprechenden Projektes zur Ausstattung neuer Büroarbeitsplätze oder zur Ausstattung mit Gegenständen zur Erfassung von Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind, insbesondere bei der Neueinrichtung oder erheblichen Erweiterung einer Einrichtung zur VOBS.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:

  • Umweltbildung allgemeiner Art,

  • grundsätzliche Koordinationsaufgaben zwischen Naturschutzverbänden, soweit keine konkrete Ausrichtung auf die Pflege und Entwicklung des Betreuungsgebietes gegeben ist; ausgenommen hiervon sind die Tätigkeiten der Vernetzungsstelle nach Nummer 2.1.2,

  • allgemeine Fortbildungen, Tagungen, Forschungstätigkeiten, Zusammenarbeit mit Hochschulen, soweit keine konkrete Ausrichtung auf die Pflege und Entwicklung des Betreuungsgebietes gegeben ist; ausgenommen hiervon sind die Tätigkeiten der Vernetzungsstelle nach Nummer 2.1.2,

  • Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 63 BNatSchG oder § 38 NNatSchG,

  • Aufgaben, zu deren Durchführung bereits eine Rechtsverpflichtung oder Kostenverantwortung Dritter besteht; hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet,

  • Aufgaben, die bereits von anderen Stellen wahrgenommen werden oder mit denen Dritte bereits beauftragt wurden,

  • Aufgaben, für die der Träger der Einrichtung zur VOBS eine anderweitige finanzielle Förderung vom Land oder Dritten erhält; hiervon unberührt bleibt die Einwerbung weiterer Sachmittel für eine Umsetzung von zusätzlichen, nicht in den Jahresarbeitsplänen enthaltenen Pflege-, Entwicklungs- und Artenhilfsmaßnahmen, soweit die Vorgaben anderer Förderrichtlinien dies nicht ausschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)