RL DAT-Erl,NI - Richtlinie Diversifizierung bei Abbau der Tierhaltung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Erl. d. ML v. 14.10.2024 - 106-60117-13866/2024 -

Vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)

- VORIS 78600 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
AuswahlkriterienAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)

Abschnitt 1 RL DAT - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Einkommensalternativen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Zweck der Förderung ist es, bei Abbau der Tierhaltung die Existenzfähigkeit und damit den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern und so einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Wertschöpfungspotenzialen im ländlichen Raum zu leisten.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)

Abschnitt 2 RL DAT - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
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RL DAT
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

2.1 Gefördert werden die Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti), soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für

  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % vom Volumen des vorhandenen Baukörpers,

  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten,

  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind,

  • Architektenleistungen (ausgenommen Leistungsphase 9) und Ingenieurleistungen, die direkt der Investition zuzuordnen sind.

2.2 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

2.3 Gebrauchte Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind in Höhe der entstandenen Nettoausgaben förderfähig, maximal jedoch in Höhe von 60 % der Ausgaben, die sich für eine entsprechende Neubeschaffung ergeben würden. Für die Kostenplausibilisierung sind die Kosten für eine entsprechende Neubeschaffung maßgeblich.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)

Abschnitt 3 RL DAT - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

3.1 Zuwendungsempfänger sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen mit Tierhaltung und Betriebssitz in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), sind. Eine Personenidentität bezüglich des Eigentums der Tierhaltung, der Betriebsleitung der Tierhaltung und der Diversifizierung ist erforderlich.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2023 (ABl. C, C/2023/1212, 29.11.2023).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)

Abschnitt 4 RL DAT - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

4.1 Die Tierhaltung mit den Tierarten Geflügel (ausgenommen Mobilställe), Schwein und Rind muss vor Antragsstichtag mindestens 30 Großvieheinheiten (GV) umfasst haben. Bei Anbindehaltung von Rindern muss die Tierhaltung vor Antragstellung mindestens 10 GV umfasst haben. Davon darf abgewichen werden, wenn die Stallgebäude vor Antragsstichtag längstens 15 Monate leer standen.

4.2 Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen erfüllt werden.

4.3 Bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung sind offenzulegen.

4.4 Es ist eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts vorzulegen, aus der die für die Kalkulation geltenden Annahmen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel hervorgehen müssen.

4.5 Der Investitionsort muss in Niedersachsen liegen.

4.6 Bei baugenehmigungspflichtigen Investitionen ist die Baugenehmigung vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)