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  • ab 25.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL DAT - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

3.1 Zuwendungsempfänger sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen mit Tierhaltung und Betriebssitz in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), sind. Eine Personenidentität bezüglich des Eigentums der Tierhaltung, der Betriebsleitung der Tierhaltung und der Diversifizierung ist erforderlich.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2023 (ABl. C, C/2023/1212, 29.11.2023).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)