Abschnitt 3 RL DAT - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
- Amtliche Abkürzung
- RL DAT
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
3.1 Zuwendungsempfänger sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen mit Tierhaltung und Betriebssitz in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), sind. Eine Personenidentität bezüglich des Eigentums der Tierhaltung, der Betriebsleitung der Tierhaltung und der Diversifizierung ist erforderlich.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2023 (ABl. C, C/2023/1212, 29.11.2023).
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)