Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL DAT - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

2.1 Gefördert werden die Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti), soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für

  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % vom Volumen des vorhandenen Baukörpers,

  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten,

  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind,

  • Architektenleistungen (ausgenommen Leistungsphase 9) und Ingenieurleistungen, die direkt der Investition zuzuordnen sind.

2.2 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

2.3 Gebrauchte Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind in Höhe der entstandenen Nettoausgaben förderfähig, maximal jedoch in Höhe von 60 % der Ausgaben, die sich für eine entsprechende Neubeschaffung ergeben würden. Für die Kostenplausibilisierung sind die Kosten für eine entsprechende Neubeschaffung maßgeblich.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)