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  • ab 25.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL DAT - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

4.1 Die Tierhaltung mit den Tierarten Geflügel (ausgenommen Mobilställe), Schwein und Rind muss vor Antragsstichtag mindestens 30 Großvieheinheiten (GV) umfasst haben. Bei Anbindehaltung von Rindern muss die Tierhaltung vor Antragstellung mindestens 10 GV umfasst haben. Davon darf abgewichen werden, wenn die Stallgebäude vor Antragsstichtag längstens 15 Monate leer standen.

4.2 Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen erfüllt werden.

4.3 Bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung sind offenzulegen.

4.4 Es ist eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts vorzulegen, aus der die für die Kalkulation geltenden Annahmen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel hervorgehen müssen.

4.5 Der Investitionsort muss in Niedersachsen liegen.

4.6 Bei baugenehmigungspflichtigen Investitionen ist die Baugenehmigung vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)