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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 NLMChemG - Zusammenarbeit und Amtshilfe im Dienstleistungsverkehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (NLMChemG) 
Amtliche Abkürzung
NLMChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers mit den zuständigen Behörden der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung der Berufsqualifikation oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

(2) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen. 2Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(3) Wird die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

(4) 1Für die Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 nutzt die zuständige Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). 2Ist ein Staat nicht an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen, so sind die Informationen auf andere Weise zu übermitteln.