LBibBORdErl,NI - Landesbibliotheken Benutzungsordnung RdErl

Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

RdErl. d. MWK v. 1.11.2004 - 32-55 023 -

Vom 1. November 2004 (Nds. MBl. S. 835)

- VORIS 22260 -

Bezug:

RdErl. v. 22.5.1995 (Nds. MBl. S. 859)
- VORIS 22260 00 00 00 031 -

Inhaltsübersicht§§
I.
Allgemeines
Geltungsbereich1
Aufgaben der Bibliotheken2
II.
Allgemeine Benutzungsbestimmungen
Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses3
Zulassung zur Benutzung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses4
Speicherung von personenbezogenen Daten5
Verhalten in der Bibliothek6
Urheber- und Persönlichkeitsrecht7
Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht8
Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht9
Reproduktionen10
Öffnungszeiten11
Haftung der Bibliothek12
Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand13
III.
Benutzung innerhalb der Bibliothek
Allgemeines14
Auskunft15
Benutzung im Lesesaal16
Zutritt zum Magazin17
Nutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen18
Nutzung von technischen Einrichtungen19
IV.
Ausleihe
Allgemeine Ausleihbestimmungen20
Ausleihvorgang21
Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen22
Rückgabe23
Mahnungen24
Vormerkungen25
V.
Leihverkehr
Nehmende Fernleihe26
Gebende Fernleihe27
VI.
Sonstige Bestimmungen
Ausschluss von der Benutzung28
Ergänzung der Benutzungsordnung29
In-Kraft-Treten30

§§ 1 - 2, I. - Allgemeines

§ 1 LBibBORdErl - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

Diese Benutzungsordnung gilt für die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover, die Landesbibliothek Oldenburg und die Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel (Landesbibliotheken).

§ 2 LBibBORdErl - Aufgaben der Bibliotheken

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

(1) Die Bibliotheken dienen als öffentliche Einrichtungen der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung.

(2) Die Bibliotheken erfüllen ihre Aufgaben, indem sie insbesondere

  1. a)
    ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellen,
  2. b)
    dafür geeignete Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleihen,
  3. c)
    Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellen, ermöglichen oder vermitteln,
  4. d)
    Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschaffen und für den Leihverkehr zur Verfügung stellen,
  5. e)
    aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilen,
  6. f)
    Informationen aus Datenbanken vermitteln,
  7. g)
    Öffentlichkeitsarbeit leisten, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge,
  8. h)
    Veröffentlichungen herausgeben.

(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.

§§ 3 - 13, II. - Allgemeine Benutzungsbestimmungen