§ 14 LBibBORdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
- Redaktionelle Abkürzung
- LBibBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22260
(1) Mit der Nutzung der bibliothekarischen Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtet sich die Benutzerin oder der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Benutzungsordnung.
(2) Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Benutzerausweis vorgelegt wird.
(3) Die Bibliothek kann für die Nutzung von EDV-gestützten Arbeitsplätzen besondere Benutzungsregeln festsetzen. Die in den elektronischen Ausleihsystemen durch die Bibliotheken eingerichteten Passwörter können von den Benutzerinnen und Benutzern geändert werden. Wenn Passwörter durch die Bibliotheken voreingestellt worden sind, müssen sie von den Benutzerinnen und Benutzern nach Aushändigung umgehend geändert werden.