§ 2 LBibBORdErl - Aufgaben der Bibliotheken
Bibliographie
- Titel
- Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
- Redaktionelle Abkürzung
- LBibBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22260
(1) Die Bibliotheken dienen als öffentliche Einrichtungen der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung.
(2) Die Bibliotheken erfüllen ihre Aufgaben, indem sie insbesondere
- a)ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellen,
- b)dafür geeignete Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleihen,
- c)Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellen, ermöglichen oder vermitteln,
- d)Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschaffen und für den Leihverkehr zur Verfügung stellen,
- e)aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilen,
- f)Informationen aus Datenbanken vermitteln,
- g)Öffentlichkeitsarbeit leisten, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge,
- h)Veröffentlichungen herausgeben.
(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.