§ 17 LBibBORdErl - Zutritt zum Magazin
Bibliographie
- Titel
- Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
- Redaktionelle Abkürzung
- LBibBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22260
Der Zutritt zu geschlossenen Magazinräumen ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.